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Einkommensteuer | keine Umqualifizierung von verrechenbaren zu ausgleichsfähigen Verlusten beim Wechsel vom Kommanditisten zum Komplementär (§ 15a EStG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: Allein aufgrund der Umwandlung der Rechtsstellung eines Kommanditisten in diejenige eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters ist der für ihn bisher festgestellte verrechenbare Verlust (§ 15a Abs. 4 EStG) nicht in einen ausgleichsfähigen Verlust umzuqualifizieren. Im Falle der unentgeltlichen Übertragung des Kommanditanteils auf den persönlich haftenden Gesellschafter einer zweigliedrigen KG ist diesem auch der für den Kommanditisten festgestellte verrechenbare Verlust mit der Folge zuzurechnen, dass die vom übernehmenden Gesellschafter als Einzelunternehmer erzielten Gewinne mit den übergegangenen verrechenbaren Verlusten nach § 15a Abs. 2 EStG zu saldieren sind (z. B. , BStBl 1999 II S. 269). Hieran hält der Senat auch n...