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Arbeitsentgelt aus Minijobs bei freiwilliger Krankenversicherung
Nach § 240 SGB V sind die Beiträge für freiwillige Mitglieder unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berechnen. Hierbei werden alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, berücksichtigt.
Nach der bisherigen Praxis führte das dazu, dass bei freiwillig Versicherten (z. B. Selbständigen), die neben Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zusätzlich ein Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung beziehen, dieses Arbeitsentgelt bei der Beitragsberechnung mit berücksichtigt wurde. Die Tatsache, dass seit dem bereits der Arbeitgeber dieser Beschäftigung auf das Arbeitsentgelt Pauschalbeiträge entrichtete, blieb dabei außen vor. Die Krankenkassen begründeten diese Vorgehensweise mit der Gesetzesbegründung zu § 249b SGB V (BT-Drucks. 14/280); danach lagen der Einführung der Pauschalbeiträge auf Entgelte in geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungen vorrangig „arbeitsmarktpolitische Gründe und Gründe der Wettbewerbsneutralität„ zugrunde. Im Übrigen wurden Entgelte aus versicherungsfreien Beschäftigungen auch nach der vor dem geltenden Rechtslage völlig unstrittig zur Be...