Im Kfz-Steuerrecht fehlt eine eigenständige Bestimmung des Begriffs „Personenkraftwagen„.
Da es sich um einen Begriff des Verkehrsrechts handelt, sind die verkehrsrechtlichen Vorschriften maßgebend, § 2 Abs. 2 Satz 1
KraftStG.
Die verkehrsrechtliche Einstufung ist kraftfahrzeugsteuerlich nicht bindend.
Ob ein Pkw oder Lkw vorliegt, ist unter Berücksichtigung von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beantworten. Bei der
Frage, ob ein Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung objektiv nur zur vorwiegenden Beförderung von Gütern bestimmt ist, kommt
es neben der Herstellerkonzeption entscheidend auf das äußere Erscheinigungsbild des Fahrzeugs an. Bei einem sog. „Pick-Up„
ist entscheidend, ob die Ladefläche deutlich erkennbar die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche übertrifft.
Bei VW-Transportern mit Doppelkabine (6 Sitzplätze) und einer offenen Ladefläche ist davon nicht ohne weiteres auszugehen.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1209 KAAAB-14271
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 11.05.2000 - 14 K 521/99
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