FG München Urteil v. - 10 K 3805/02 EFG 2004 S. 142
Gesetze:
KiStG BY § 2 Abs. 1
KiStG BY § 2 Abs. 2
KiStG BY § 2 Abs. 3
Voraussetzungen eines Übertritts von der
rumänisch-orthodoxen zur katholischen Kirche
Kirchensteuer
2000
Leitsatz
1. Wer Mitglied einer
Religionsgemeinschaft ist, und von wem diese Religionsgemeinschaft danach
Kirchensteuer erheben darf, bestimmt sich nach innerkirchlichem Recht.
2. Die katholische Kirche knüpft
den Übertritt von den orthodoxen Kirchen nicht an die Einhaltung
bestimmter Formvorschriften. Erforderlich und genügend sind der Akt der
Taufe in der nicht katholischen Glaubensgemeinschaft und die Ablegung eines
Bekenntnisses zum katholischen Glauben. Dieses Bekenntnis muss eine
religiöse Dimension aufweisen, um den Austritt aus der bisherigen und den
Eintritt in die nunmehrige Kirche bewirken zu können. Ein Bewusstsein
über die kirchenrechtliche Bedeutung eines solchen religiösen
Bekenntnisaktes ist dagegen nicht erforderlich.
3. Von der rumänisch-orthodoxen
zur katholischen Kirche konvertiert ist danach, wer sich im Rahmen der
katholischen Taufe seines Kindes auf die Frage des Geistlichen hin
ausdrücklich zum katholischen Glauben bekennt („Ich
glaube„). Dies ist umso mehr anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige sich
bereits seit mehreren Jahren in seinen Steuererklärungen als
„rk„ bezeichnet und die daraufhin ergangenen
Kirchensteuerfestsetzungen jeweils unbeanstandet hingenommen hat.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 142 EFG 2004 S. 142 Nr. 2 LAAAB-14262
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