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OLG Frankfurt M. 04.03.1992 17 U 147/90

Bürgschaft; | vermögenslose Ehefrau als Bürgin

Bringt ein Arzt, der seine erheblichen Verpflichtungen aus Überziehungen seines Kreditlimits durch einen Darlehensvertrag umschuldet, der Bank, an die er seine Ansprüche gegen die ärztliche Verrechnungsstelle abgetreten hat, seine vermögenslose Ehefrau als Bürgin, und belehrt die Bank im Hinblick auf die Warnfunktion der Schriftform die Ehefrau nicht darüber, daß sie die Bürgschaft für eine Umschuldung übernehmen soll, und ist ferner nicht zu erwarten, daß die Ehefrau jemals der Bürgschaftsverpflichtung nachkommen kann, dann ist dieser Bürgschaftsvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig (OLG Frankfurt/a. M., Urt. v. - 17 U 147/90).

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