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Option
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Option
Zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile und zur Erhaltung der Neutralität der Umsatzsteuer hat der Gesetzgeber dem Unternehmer in § 9 UStG ein Wahlrecht eingeräumt. Der Unternehmer kann bestimmte steuerfreie Umsätze steuerpflichtig behandeln, wenn seine Lieferung oder sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt worden ist. Der Unternehmer kann die Entscheidung zum Verzicht auf die Steuerbefreiung (= Option) bei jedem Umsatz einzeln treffen. Folge des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist die Steuerpflicht dieser Umsätze sowie die Möglichkeit, die mit diesen Umsätzen im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge abziehen zu können.
Eckert, Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG, Lexikon
Robisch/Greif, Umsatzsteuererklärung 2020, NWB 16/2021 S. 1171
II. Ausschluss von der Optionsmöglichkeit
Von der Optionsmöglichkeit ausgeschlossen sind:
Kleinunternehmer i.S.d § 19 UStG
pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 24 UStG)
Fälle der unentgeltlichen Wertabgaben
Hinweis: Der EuGH hat entschieden, dass entgegen der Verwaltungsmeinung (analoge Anwendung des § 4 Nr. 12 UStG und Ablehnung der Option) die teilweise private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes eine steuerpflichtige Wertabgabe darstelle.
Beachte: Mit hat der BFH entschieden, dass eine Option zur Steuerpflicht nach § 9 Abs. 2 UStG bei der Vermietung und Verpachtung an pauschalversteuernde Land- und Forstwirte ausgeschlossen ist. Damit wendet sich der BFH gegen das von der Finanzverwaltung akzeptierte sogenannte Vorschaltmodell in Abschn. 9.2 Abs. 2 UStAE. Die Vermietung und Verpachtung an Land- und Forstwirte, die die Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, wäre damit zwingend steuerfrei. Die Finanzverwaltung hat die UStAE mit an die BFH-Rechtsprechung angepasst.
III. Optionsfähige Umsätze
Optionsfähig sind nur Umsätze, die der Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt (zu beachten: Bagatellregelung < 10 v.H., § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
§ 9 Abs. 1 UStG enthält folgende abschließende Aufzählung der optionsfähigen Umsätze:
Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr § 4 Nr. 8 Buchst. a - g UStG
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG Besonderheiten ergeben sich soweit ein Grundstücksverkauf mit einer Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG zusammenfällt.
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und anderen Umsätzen i.S.d. § 4 Nr. 12 UStG
Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften, § 4 Nr. 13 UStG
Umsätze der Blinden und Blindenwerkstätten, § 4 Nr. 19 UStG
Soweit es zu keiner tatsächlichen Nutzung/Verwendung (z. B. Fehlmaßnahme) kommt, gilt Folgendes:
Auch eine „fiktive Option” zur Steuerpflicht kann das Recht auf Vorsteuerabzug begründen.