Gesetze: InvZul-VO 1990 § 2 S. 1 Nr. 6a InvZul-VO 1990
§ 2 Nr. 5 InvZul-VO 1990 § 2 S. 1 InvZul-VO 1990 § 10
AO 1977§ 12
EStG § 50 Abs. 1
Zulagenbegünstigung von vor
Betriebsstättengründung vorgenommenen Investitionen
Vorhandensein einer Betriebsstätte
Zuordnung eines
Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im
Fördergebiet
Investitionszulage 1990
Leitsatz
1. Investitionen in
Wirtschaftsgüter, die wegen einer Unternehmensgründung erst
demnächst zum Anlagevermögen eines Betriebes gehören werden,
können zulagenbegünstigt sein. Ist hingegen bereits ein Betrieb
vorhanden, der jedoch nicht im Fördergebiet gelegen ist, besteht für
die vor der Gründung der Betriebsstätte im Fördergebiet
angeschafften Wirtschaftsgüter kein Anspruch auf Investitionszulage.
Insoweit enthält die InvZul-VO keine Förderungslücke.
2. Eine nicht im Fördergebiet
ansässige, das sog. Vertriebsleasing betreibende Firma kann durch die zum
in der damaligen DDR erfolgte Anmietung eines 29 qm großen
Büros und dem Abschluss eines Werkvertrages mit dem Vermieter über
zwei Stunden tägliche Bürotätigkeit einschließlich der
Abwicklung des Telefondienstes eine Betriebsstätte begründen.
3. Bei einem Sitz der
Geschäftsleitung außerhalb des Fördergebietes kommt es für
die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen einer
Betriebsstätte im Fördergebiet i.S. von § 2 InvZul-VO
ausschließlich darauf an, dass das Wirtschaftsgut in einem
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsstätte steht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAB-14188
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Online-Dokument
Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 27.06.2000 - IV 1370/97
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