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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 6316/98 G EFG 2002 S. 217

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2

Teilwertabschreibung auf Darlehensforderung und Berücksichtigung laufender Verluste bei der gewerbesteuerlichen Organschaft

Leitsatz

  1. Werden im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft im Hinblick auf die Vermögenssituation der Organgesellschaft bei Begründung der Organschaft und nicht im Hinblick auf die künftige Ertragssituation der Organgesellschaft vorgenommen, so führt die Berücksichtigung der laufenden Verluste der Organgesellschaft bei der Ermittlung des Gewerbeertrages des Organkreises nicht zu einer unzulässigen Doppelerfassung.

  2. Bei der Ermittlung des Gewerbekapitals sind die Teilwertabschreibungen hinzuzurechnen, da hierdurch - im Unterschied zum Forderungsverzicht - eine Minderung des Gewerbekapitals im Organkreis nicht eintritt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 217
EFG 2002 S. 217 Nr. 4
ZAAAB-14185

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.09.2001 - 7 K 6316/98 G

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