Entschädigung für Mietvertragsaufhebung als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
Eine Entschädigungszahlung der Kapitalgesellschaft für die Aufhebung eines Mietvertrages mit einem als Treugeber der beherrschenden
Gesellschafterin fungierenden Mieter ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, wenn der Treugeber, nicht aber die
Kapitagesellschaft, ein erhebliches eigenes Interesse an der Vertragsaufhebung hat.
Ein eigenes Interesse der Kapitalgesellschaft kann sich nicht aus der langfristigen Festlegung der Mietzahlungen und einer
Verlängerungsoption des Mieters ergeben, da ein etwaiger dem Mieter hierduch eingeräumter Vorteil gleichfalls als verdeckte
Gewinnausschüttung zu werten wäre.
Fundstelle(n): VAAAB-14182
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.03.2000 - 6 K 4009/96 K, F
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