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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 374/00 EFG 2001 S. 1414

Gesetze: AO § 233aUStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 aUStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 6. EG-Richtlinie Art. 10 Abs. 2, 6. EG-Richtlinie Art. 18 Abs. 1 a

Umsatzsteuer-Nachzahlungszinsen: Entstehungszeitpunkt für die Vorsteuer-Abzugsberechtigung ist allein das Bewirken der Lieferung oder Leistung; der Zeitpunkt des Rechnungserhalts ist insoweit unerheblich

Leitsatz

  1. Nach Art. 17 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Letzteres ist der Zeitpunkt, in dem die Lieferung des Gegenstandes oder die Dienstleistung bewirkt wird.

  2. Das Bestehen eines Rechts auf Vorsteuerabzug hängt allein davon ab, dass zu diesem Zeitpunkt (Leistungsempfang) die Eigenschaft als Stpfl. besteht und dieser als solcher handelt.

  3. Das UStG enthält keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Entstehung des Vorsteueranspruchs. Nach ständiger Verwaltungspraxis entsteht der Vorsteueranspruch in dem Veranlagungszeitraum, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG insgesamt vorliegen.

  4. Die deutsche Verwaltungspraxis steht im offenen Widerspruch zum ausdrücklichen Wortlaut der 6. EG-Richtlinie.

  5. § 233a Abs. 2 Satz 1 AO ist daher EU-rechtskonform dahingehend auszulegen, dass Entstehungszeitpunkt für die Abzugsberechtigung der Vorsteuer allein das Bewirken der Lieferung oder Leistung ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 51 Nr. 1
EFG 2001 S. 1414
UR 2001 S. 449 Nr. 10
EAAAB-14179

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 26.07.2001 - 5 K 374/00

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