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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 2 K 1610/94 G EFG 2000 S. 1334

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 4 Nr. 14

Beruf eines staatlich anerkannten medizinischen Fußpflegers keine den zu vergleichenden Katalogberufen ähnliche freiberufliche Tätigkeit

Leitsatz

  1. Ein in Nordrhein-Westfalen praktizierender medizinischer Fußpfleger übt mangels vergleichbarer staatlicher Ausbildungs- und Überwachungsregeln keinen einem Heilpraktiker/Krankengymnasten ähnlichen Beruf aus und unterliegt daher ungeachtet der staatlichen Anerkennung seines Ausbildungsnachweises der Gewerbesteuerpflicht.

  2. Der nach der Rechtsprechung des BVerfG einer entsprechenden Differenzierung bei der Umsatzbesteuerung entgegenstehende Normzweck des § 4 Nr. 14 UStG, nämlich die Entlastung der Sozialversicherungsträger, ist bei der Auslegung der §§ 2 Abs. 1 GewStG, 18 EStG ohne Bedeutung.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 1328 Nr. 24
EFG 2000 S. 1334
GAAAB-14174

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.08.2000 - 2 K 1610/94 G

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