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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - III 16/02 EFG 2002 S. 1394EFG 2002 S. 1469

Gesetze: EStG § 63 Abs. 1 Satz 2, EStG § 32 Abs. 3, EStG § 32 Abs. 4, EStG § 32 Abs. 5, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 31 Satz 3, AO § 218 Abs. 1, AO § 218 Abs. 2, AO § 37 Abs. 2 Satz 1

Rückforderung doppelt gezahlten Kindergeldes durch Abrechnungsbescheid

Leitsatz

Im Rahmen der Kindergeldfestsetzung wird gem. § 32 Abs. 4 Nr. 2 und Satz 2 EStG ein Kind im Alter von 18 bis 27 Jahren nur berücksichtigt, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet und nicht mehr als 12.360 DM Einkünfte ”im Kalenderjahr” hat. Dabei kommt es nicht auf Einkünfte in bestimmten Ausbildungsmonaten oder in dem mitten im Jahr beginnenden Ausbildungsjahr eines Kindes an, sondern allein auf das Kalenderjahr, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet.

Grundlage für die Verwirklichung von Steueransprüchen sind gem. § 218 Abs. 1 AO auch Steuervergütungsbescheide. Gem. § 31 Satz 3 EStG handelt es sich bei der Kindergeldfestsetzung um eine Steuervergütung. Im Falle doppelter Zahlung erfolgt die Rückforderung gem. § 218 Abs. 2 AO durch einen Abrechnungs- oder Rückforderungsbescheid.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1394
EFG 2002 S. 1394 Nr. 21
EFG 2002 S. 1469
EFG 2002 S. 1469 Nr. 22
KAAAB-14151

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 04.06.2002 - III 16/02

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