Rückforderung doppelt gezahlten Kindergeldes durch Abrechnungsbescheid
Leitsatz
Im Rahmen der Kindergeldfestsetzung wird gem. § 32 Abs. 4 Nr. 2 und Satz 2 EStG ein Kind im Alter von 18 bis 27 Jahren nur
berücksichtigt, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet und nicht mehr als 12.360 DM Einkünfte ”im Kalenderjahr” hat.
Dabei kommt es nicht auf Einkünfte in bestimmten Ausbildungsmonaten oder in dem mitten im Jahr beginnenden Ausbildungsjahr
eines Kindes an, sondern allein auf das Kalenderjahr, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet.
Grundlage für die Verwirklichung von Steueransprüchen sind gem. § 218 Abs. 1 AO auch Steuervergütungsbescheide. Gem. § 31
Satz 3 EStG handelt es sich bei der Kindergeldfestsetzung um eine Steuervergütung. Im Falle doppelter Zahlung erfolgt die
Rückforderung gem. § 218 Abs. 2 AO durch einen Abrechnungs- oder Rückforderungsbescheid.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1394 EFG 2002 S. 1394 Nr. 21 EFG 2002 S. 1469 EFG 2002 S. 1469 Nr. 22 KAAAB-14151
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 04.06.2002 - III 16/02
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