Der Eintrittskartenhandel für Sport- bzw. Musikveranstaltungen im Ausland wird dort ausgeführt, wo der Unternehmer sein Unternehmen
betreibt
Leitsatz
Beim Handel mit Eintrittskarten für Sport- und Musikveranstaltungen im Ausland handelt es sich um eine sonstige Leistung.
Sie wird von dort ausgeführt, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Der Eintrittskartenhandel stellt keine im Sinne
des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG (1999) unerlässliche Leistung oder Nebenleistung der jeweiligen Veranstaltung dar.
Ebensowenig ist der Eintrittskartenhandel mit dem steuerbefreiten Handel mit Flugtickets vergleichbar. Schließlich liegt eine
Besorgungsleistung nicht vor, wenn der Unternehmer im eigenen Namen für eigene Rechnung tätig wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 720 TAAAB-14148
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 05.02.2002 - 4 V 1751/00
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