Verdeckte Gewinnausschüttung: Höhe der „angemessenen Vergütung„ bei einer Geschäftsführertantieme
Leitsatz
Zum Zusagezeitpunkt fremdübliche Vergütungsregelungen einschließlich Gewinntantiemen (12% bzw. 18%) zwischen einer GmbH und
ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern müssen zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei sprunghafter Gewinnentwicklung
im Rahmen einer späteren Neufestsetzung der Bezüge auf ihre Angemessenheit überprüft werden.
Auch bei durch das Anwachsen der Tantieme bedingter Überschreitung der Vergütungshöhe in vergleichbaren Betrieben bis hin
zum doppelten Betrag kann aufgrund der Art und des Umfangs der Tätigkeit der Geschäftsführer und der Höhe der Beteiligung
der Kapitalgesellschaft am unternehmerischen Erfolg (>50%) die Angemessenheit der Gesamtbezüge zu bejahen sein.
Steht zum Zeitpunkt der Vergütungsanpassung ein weiterer sprunghafter Gewinnanstieg nicht im Raum, muss aber mit starken
Schwankungen der Ertragslage gerechnet werden, so besteht ungeachtet eines 25% der Gesamtbezüge weit übersteigenden Tantiemeanteils
keine aus dem Fremdvergleich abzuleitende Obliegenheit zur Anhebung des fixen Vergütungsbestandteils oder zur Deckelung der
Tantieme.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 222 EFG 2004 S. 222 Nr. 3 KÖSDI 2004 S. 14092 Nr. 3 FAAAB-14105
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2003 - 6 K 7092/02 K, G, F, AO
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