Fehler in der Programmierung des Steuerberechnungsprogramms der Finanzverwaltung als offenbare Unrichtigkeit
Leitsatz
Wird durch einen Fehler in dem von der Finanzverwaltung genutzten EDV-Programm eine betragsmäßig bestimmt in den Eingabebogen
eingetragene Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (Ausbildungsfreibetrag) mit dem fünffachen Wert übernommen und der Steuerfestsetzung
zugrundegelegt, so kann die Einkommensteuerfestsetzung aufgrund des beim Erstellen des Programms aufgetretenen mechanischen
Versehens wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden. Für die Annahme eines Rechtsfehlers bei der Programmierung bleibt
demgegenüber kein Raum.
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 729 Nr. 12 EFG 2004 S. 156 EFG 2004 S. 156 Nr. 3 WAAAB-14092
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 14.11.2003 - 18 V 3281/03 A (E)
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