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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 194/2002

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1

Keine Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs bei Aufhebung des Kaufvertrags im persönlichen Interesse des Käufers

Leitsatz

Eine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG liegt nicht vor, wenn der Grundstückskäufer aus persönlichen Gründen den Verkäufer veranlasst, den Kaufvertrag aufzuheben und das Grundstück an einen vom Käufer benannten Dritten zu verkaufen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAB-14087

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 09.10.2003 - IV 194/2002

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