Schuldzinsen sind nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, wenn
der Steuerpflichtige die Darlehensmittel nicht objektiv nachprüfbar für die Kapitalanlage verwendet hat.
Die bloße Vereinbarung mit dem Darlehensgeber, dass das Darlehen der Finanzierung einer Kapitalanlage dienen soll, stellt
jedenfalls dann keine tatsächliche Verwendung dar, wenn damit keine Verfügung über die Darlehensvaluta getroffen worden ist.
3. Zu schätzende Betriebsausgaben sind nicht steuermindernd zu berücksichtigen, soweit eine Saldierung mit zu Unrecht anerkannten
Betriebsausgaben möglich ist, die ggf. unter Anlegung desselben Schätzungsmaßstabs zu schätzen sind.
Fundstelle(n): NAAAB-14082
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 02.09.2003 - VII 145/01
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