Erstattung gezahlter Kirchensteuer als rückwirkendes Ereignis
Leitsatz
Führt die Änderung eines Einkommensteuerbescheides zur späteren Erstattung der gezahlten und als Sonderausgabe berücksichtigten
Kirchensteuer und kann die erstattete Kirchensteuer nicht im Jahr der Erstattung mit gezahlter Kirchensteuer verrechnet werden,
so ist die Veranlagung des Jahres der Zahlung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern; die Erstattung ist insoweit ein
rückwirkendes Ereignis mit steuerlicher Wirkung für den Veranlagungszeitraum der Zahlung, da die Kirchensteuer insoweit nicht
als Sonderausgabe abzugsfähig ist, als keine endgültige Belastung vorliegt
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): VAAAB-14062
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 13.05.2003 - 2 K 1070/02
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