Ausfuhr von Branntwein aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft und Steuerhinterziehung
Leitsatz
Kein Verkehr (Branntweintransport) unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten gemäß § 141 BranntwMonG, wenn Steueraussetzungsverfahren
zur Ausfuhr des Branntweins aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 142 Abs. 1 und 2 BranntwMonG
eröffnet wird.Werden zur geplanten Tat der Steuerhinterziehung Branntweinlieferungen unter Angabe eines angeblichen (russischen)
Käufers bestellt und bezahlt, so ist der Lieferant branntweinsteuerpflichtig.
Fundstelle(n): PAAAB-14025
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 06.05.2003 - IV 434/02
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