Verfassungsmäßigkeit des Familienlastenausgleichs in
den Veranlagungszeiträumen von 1990 bis 1997
Einkommensteuer 1990–1997
Leitsatz
1. Dass der Gesetzgeber durch den mit
dem 1. Familienförderungsgesetz eingefügten
§ 53 EStG Unterhaltsleistungen
für Kinder in den Jahren 1990 bis 1995 nicht durch Kinderfreibeträge
in der Höhe des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs der
Kinder, sondern entsprechend den Vorgaben des BVerfG nur in Höhe des
sozialhilferechtlichen Existenzminimums der Kinder von der Besteuerung
freigestellt hat, ist verfassungskonform.
2. Die Höhe des
Kinderfreibetrags für 1996 (6264 DM) ist nicht verfassungswidrig, obwohl
er geringfügig unter dem von der Bundesregierung ermittelten
sächlichen Existenzminimum eines Kindes im Jahr 1996 (6288 DM) liegt. Die
Höhe des Kinderfreibetrags für 1997 (6912 DM) ist verfassungskonform.
Der Gesetzgeber musste in den Jahren 1996 und 1997 noch keinen über das
sächliche Existenzminimum hinausgehenden Betreuungs- und Erziehungsbedarf
berücksichtigen.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 196 EFG 2004 S. 196 Nr. 3 VAAAB-13975
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