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FG München  v. - 10 K 5131/02 EFG 2004 S. 163

Gesetze: EStG § 75 Abs. 1, EStG § 76, AO § 226 Abs. 1, BGB § 387, BGB § 394, AO § 226 Abs. 4, AO § 218 Abs. 2

Aufrechnung von Kindergeldansprüchen durch die Familienkasse mit noch nicht fälligen Einkommensteuerforderungen des FA gegen den Kläger

Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung

Kindergeld/Aufrechnung mit Forderung des Finanzamtes

Leitsatz

1. Die Aufrechnungserklärung ist unwirksam, wenn sie vor Fälligkeit der Gegenforderung erfolgt. Der spätere Eintritt der Fälligkeit heilt die Unwirksamkeit nicht (hier: Aufrechnung von fälligen Kindergeldansprüchen durch die Familienkasse mit noch nicht fälligen Einkommensteuerforderungen des Finanzamts).

2. Bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Aufrechnungserklärung ist durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 163
EFG 2004 S. 163 Nr. 3
LAAAB-13974

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FG München v. 24.09.2003 - 10 K 5131/02

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