Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung für in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendete Fahrzeuge
Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach Erlass eines Gerichtsbescheids
Leitsätze
1. Die Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b KraftStG erfordert, dass die betreffenden Fahrzeuge
ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe verwendet werden. Erbringt ein Steuerpflichtiger, der ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen und einen gewerblichen
Landschaftspflegebetrieb unterhält, und dessen Umsätze etwa zu 85 v.H. auf den gewerblichen Bereich und nur zu 15 v. H. auf
die Land- und Forstwirtschaft entfallen, nicht den Nachweis, dass ein Fahrzeug, für das Steuerbefreiung in Anspruch genommen
wird, ausschließlich den in § 3 Nr. 7 KraftStG genannten Zwecken gedient hat, ist sein Halten nicht steuerfrei.
2. Der Erlass eines Gerichtsbescheides durch den Senat steht der Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß
§ 6 FGO nicht entgegen, wenn vor dem Senat noch nicht mündlich verhandelt worden ist und der Gerichtsbescheid wegen des Antrags
auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als nicht ergangen gilt.
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BAAAB-13973
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FG des Saarlandes, Urteil v. 26.08.2003 - 2 K 237/00
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