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FG München Urteil v. - 2 K 4391/01 EFG 2004 S. 179

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 S. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 17, EStG § 5, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2, UmwStG § 20

Keine Aufdeckung stiller Reserven nach Begründung einer Betriebsaufspaltung

Einkommensteuer 1997

Leitsatz

Erwirbt eine dem bisherigen Einzelunternehmer nahestehende Person im Rahmen der Begründung einer Betriebsaufspaltung mit einer zuvor durch Bargründung errichteten GmbH Anteile dieser GmbH, ohne ein Aufgeld für die zuwachsenden stillen Reserven zu zahlen und werden diese Anteile im Privatvermögen gehalten, führt weder der Anteilserwerb noch die Übertragung der Wirtschaftsgüter vom Einzelunternehmen auf die Betriebs-GmbH zu Buchwerten zu einer Realisierung der anteiligen stillen Reserven, wenn der Anteilserwerb der nahestehenden Person deren wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 EStG an der Betriebs-GmbH begründet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 391 Nr. 7
EFG 2004 S. 179
EFG 2004 S. 179 Nr. 3
KÖSDI 2004 S. 14133 Nr. 4
HAAAB-13971

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FG München, Urteil v. 29.04.2003 - 2 K 4391/01

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