Sog. Scheinvater nicht „wie ein Vater„ zu behandeln
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen für einen Teilerlass der ESt.
Zu den Anforderungen an das Vorliegen sachlicher Billigkeitsgründe.
Ein sog. Scheinvater muss im Billigkeitswege nicht „wie ein Vater„ behandelt werden. Denn der Gesetzgeber hat die kindbedingten
Steuervergünstigungen den leiblichen Eltern gewährt und damit erkennbar an die gesetzliche Unterhaltspflicht angeknüpft. Ein
sog. Scheinvater ist mit unterhaltsverpflichteten leiblichen Eltern mangels eigener gesetzlicher Unterhaltspflicht nicht vergleichbar.
Das gilt umso mehr, als der sog. Scheinvater nach zivilrechtlichen Regeln einen Anspruch auf Rückerstattung des überzahlten
Unterhalts geltend machen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 164 EFG 2004 S. 164 Nr. 3 JAAAB-13953
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.08.2003 - 13 K 323/02
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