Aussetzung der Vollziehung der Änderungsbescheide ohne Sicherheitsleistung
Leitsatz
1) Eine Sicherheitsleistung kann angeordnet werden, wenn die streitige Forderung durch die Aussetzung der Vollziehung gefährdet
ist; eine derartige Gefährdung kann gegeben sein, wenn der Steuerschuldner einen Wohnsitz im Ausland hat oder wenn eine Vollstreckung
im Ausland (in Auslandsvermögen) im Falle der rechtskräftigen Bestätigung des Steueranspruchs erfolgen muss. Sie ist jedoch
nicht gegeben, wenn der Antragsteller über ein entsprechendes unbelastetes Grundvermögen im Inland in Form eines halben Miteigentumsanteils
an einem Mehrfamilienhaus verfügt und einen inländischen Bevollmächtigten hat, dessen Vertretung auch das Zwangsvollstreckungsverfahren
umfasst und der auch Zustellungsbevollmächtigter ist.
2) Eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung ist nach st. Rechtsprechung des BFH gerechtfertigt, wenn der angefochtene
Steuerbescheid - bzw. hier die Änderungsbescheide - zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist bzw. sind.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 9 EFG 2004 S. 9 Nr. 1 KÖSDI 2004 S. 14055 Nr. 2 QAAAB-13942
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 14.08.2003 - 8 V 2651/03 E,U
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