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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 6 V 142/01 EFG 2003 S. 1799

Gesetze: FGO § 33 Abs. 3, AO § 208 Abs. 1

Rechtswege-Abgrenzung bei Maßnahmen der Steuerfahndung in Bankenfällen

Leitsatz

  1. Wendet sich der Rechtsuchende gegen eine Maßnahme bzw. gegen eine bedrohende Maßnahme der Steuerfahndung, hängt vom Einzelfall ab, ob im konkreten Fall eine Abgabenangelegenheit oder eine dem Straf- oder Bußgeldverfahren zuzuordnende Sache zu entscheiden ist.

  2. Ist gegen eine Person, gegen die sich die Maßnahme der Steuerfahndung richtet, ein steuerstrafrechtliches oder bußgeldrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und noch nicht abgeschlossen, wird die Steuerfahndung im Straf- oder Bußgeldverfahren tätig, auch wenn sie in diesem Zusammenhang die Besteuerungsgrundlagen ermittelt.

  3. Der Finanzrechtsweg ist in derartigen Fällen nicht gegeben.

  4. Nur wenn die Behörde in derartigen Fällen nach außen objektiv und eindeutig erkennbar außerhalb des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens ausschließlich im Besteuerungsverfahren tätig wird, ist der Finanzrechtsweg gegeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 56 Nr. 1
EFG 2003 S. 1799
EFG 2003 S. 1799 Nr. 24
VAAAB-13936

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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 24.06.2003 - 6 V 142/01

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