Die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG kann nur bei Fertigstellung im Veranlagungszeitraum 1996 in Anspruch genommen werden. Gemäß §
72 BewG ist eine Wohnung fertiggestellt (bezugsfertig), wenn die wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt und auch die sanitären
Einrichtungen vorhanden sind. Restliche Fußboden- und Malerarbeiten stehen der Bezugsfertigkeit ebenso nicht entgegen wie
ein fehlendes Waschbecken und ein fehlendes WC, sofern alle Vorarbeiten für die Installation abgeschlossen sind. Der Zeitpunkt
einer behördlichen Abnahme ist in diesem Zusammenhang irrelevant.
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