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BFH 18.12.1991 II B 91/91

Grunderwerbsteuer; | vorläufige Freistellung von Grunderwerbsteuer (§ 4 GrEStG Hessen)

Ein Bescheid, mit dem antragsgemäß der Grunderwerb nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a GrEStG Hessen vorläufig freigestellt wird, schiebt sowohl die Entstehung der GrESt als auch die Überprüfung der Voraussetzungen für die materiell endgültige Steuerbefreiung bis nach der Fertigstellung des Bauvorhabens hinaus, und zwar auch für den Fall, daß die materiell vorläufige Freistellung fehlerhaft sein sollte (). Die vorläufige Steuerbefreiung hat zur Folge, daß das FA nach Fertigstellung des Bauvorhabens ohne jede Einschränkung die Frage prüfen darf, ob die Voraussetzungen für die materiell endgültige Steuerbefreiung erfüllt wurden. Der materiell vorläufige Freistellungsbescheid bewirkt in diesen Fällen nicht, daß dem FA die spätere Prüfung verwehrt ist, ob die beabsichtigte Bebauung entgegen...

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