BFH Beschluss v. - VII B 236/03

Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist für die Begr. der NZB

Gesetze: FGO § 56

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger fristgerecht Beschwerde erhoben, die jedoch nicht begründet worden ist. Mit einem am…zugestellten Schreiben des Senatsvorsitzenden ist der Kläger auf den Ablauf der Begründungsfrist am…und auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung hingewiesen worden. Der Kläger hat daraufhin mit einem am…eingegangenen Schriftsatz die Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags trägt er vor, dass er seit dem…wegen eines leichten Schlaganfalls arbeitsunfähig und nicht in der Lage gewesen sei, das Haus zu verlassen, um einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie trotz einer im Urteil des FG enthaltenen ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils des FG (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—), die im Streitfall am…ablief, begründet worden ist. Die Begründungsfrist kann zwar von dem Vorsitzenden um einen weiteren Monat verlängert werden, jedoch muss ein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers noch vor ihrem Ablauf gestellt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO). Im Streitfall hat der Kläger den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist erst nach ihrem Ablauf gestellt.

Die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.

Bei der zweimonatigen Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO handelt es sich allein um eine Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Dass dem Beschwerdeführer nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO die Möglichkeit eingeräumt wird, während des Laufs der Begründungsfrist einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist zu stellen, ändert nichts daran, dass allein die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und nicht etwa der Fristverlängerungsantrag die Prozesshandlung ist, welche das Gesetz vom Beschwerdeführer innerhalb der zweimonatigen Frist verlangt. Ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 56 FGO, weil der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO nicht fristgerecht gestellt worden ist, kommt somit nicht in Betracht. Es reicht daher nicht, wenn der Beschwerdeführer —wie im Streitfall der Kläger— innerhalb der für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO vorgeschriebenen Frist die Wiedereinsetzungsgründe vorträgt und den bisher versäumten Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist stellt (, BFH/NV 2002, 1480; Senatsbeschluss vom VII B 99/02, BFHE 200, 491, BStBl II 2003, 316).

Da im Fall der Versäumung der Frist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO allein eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der innerhalb der Begründungsfrist nicht eingereichten Beschwerdebegründung in Betracht kommt, sind innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert war, die Begründungsfrist einzuhalten, und es ist innerhalb dieser Frist die versäumte Rechtshandlung, d.h. also die Beschwerdebegründung, nachzuholen (Senatsbeschluss in BFHE 200, 491, BStBl II 2003, 316).

Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat die versäumte Beschwerdebegründung nicht nachgeholt. Es kann daher offen bleiben, ob die beschriebenen Wiedereinsetzungsgründe für die Annahme ausreichen, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO einzuhalten. Dass die Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO bisher nicht in Lauf gesetzt wurde, weil vom Kläger nicht zu vertretende Hinderungsgründe für die Abgabe der Beschwerdebegründung fortbestehen, wird vom Kläger nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 220 Nr. 2
CAAAB-13789