BFH Beschluss v. - VI B 117/02

Gegenvorstellung statt ao. Beschwerde gegen die Kostenentsch.

Gesetze: FGO § 155; ZPO § 321a

Instanzenzug:

Gründe

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1997 ab, wobei es einen Hilfsantrag nicht beachtete. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hob der Bundesfinanzhof (BFH) das finanzgerichtliche Urteil wegen Verfahrensfehlers auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück; diesem wurde die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. Im zweiten Rechtsgang vor dem FG erklärten die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) dem Begehren des Klägers entsprochen hatte. Mit Beschluss vom entschied das FG, dass der Kläger die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe. Die Erledigung beruhe auf Tatsachen, die der Kläger früher hätte geltend machen können und sollen (§ 138 Abs. 2 Satz 2, § 137 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens könnten nicht der Staatskasse auferlegt werden.

Gegen die Kostenentscheidung des FG wendet sich der Kläger mit einer außerordentlichen Beschwerde. Er bringt vor, zwar sei eine Kostenentscheidung grundsätzlich unanfechtbar, jedoch könne sie bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit angefochten werden. Eine solche liege darin, dass ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden seien, da auf seine Beschwerde hin eine Fehlentscheidung des FG aufgehoben worden sei. Darüber hinaus seien auch die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht von dem Kläger zu tragen. Ihm falle kein Verschulden zur Last, da die Klage nur erhoben worden sei, weil ihm das FA kein rechtliches Gehör gewährt habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den aufzuheben.

Das FA tritt der Beschwerde entgegen.

Das Verfahren war an das zuständige FG zurückzugeben. Der BFH ist für die Entscheidung nicht zuständig.

1. In Streitigkeiten über Kosten ist gemäß § 128 Abs. 4 FGO die („reguläre„) Beschwerde nicht gegeben.

2. Eine außerordentliche Beschwerde kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht. Zwar hat der BFH in der Vergangenheit einen derartigen Rechtsbehelf ausnahmsweise für möglich gehalten, um formell unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanz in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit gleichwohl korrigieren zu können. Jedoch ist seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozess-Reformgesetzes vom (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung eines § 321a in die Zivilprozessordnung (ZPO) eine außerordentliche Beschwerde auch im FG-Verfahren nicht mehr statthaft. Der Vorschrift des § 321a ZPO liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass eine erforderliche Selbstkorrektur, soweit sie nicht im allgemeinen Rechtsmittelzug geleistet werden kann, demjenigen Gericht obliegt, dem der Rechtsverstoß unterlaufen ist. Damit entfällt das Bedürfnis, das nächsthöhere Gericht mit einer außerordentlichen Beschwerde zu befassen (vgl. , BGHZ 150, 133). Dies gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern in allen Bereichen, in denen eine Prozessordnung (vgl. § 155 FGO) die ZPO für entsprechend anwendbar erklärt (, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 2657; , BFH/NV 2003, 1431).

3. Für die Fälle, die Anlass für die Entwicklung der außerordentlichen Beschwerde waren, kommt auch im Rahmen der FGO in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO die Zulassung einer Gegenvorstellung bei dem Erstgericht in Betracht (, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270). Als eine solche Gegenvorstellung ist der Rechtsbehelf des Klägers zu werten. Die Entscheidung darüber ist dem BFH verwehrt. Das Verfahren wird daher zur Entscheidung über die Gegenvorstellung an das funktional zuständige FG zurückgegeben.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 355 Nr. 3
QAAAB-13767