Bewilligung von Sonderabschreibungen unter einer auflösenden Bedingung
Gesetze: AO § 130; ZRFG § 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) kommt nicht in Betracht. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragene Rechtsfrage, ob die Finanzbehörde das ihr in § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes (ZRFG) eingeräumte Ermessen überschreite, wenn sie Vergünstigungen für im ehemaligen Zonenrandgebiet angeschaffte oder hergestellte unbewegliche Wirtschaftsgüter nur unter der Voraussetzung gewähre, dass das Gebäude u.a. mindestens drei Jahre zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Zonenrandgebiet gehöre und in jedem Jahr vom Steuerpflichtigen zu nicht mehr als 10 v.H. privat genutzt werde (vgl. Tz. 6 des , BStBl I 1989, 518 —nachfolgend ZRFR—), ist im vorliegenden Verfahren nicht klärungsfähig. Sie stellt sich im Streitfall nicht und bedarf generell keiner Entscheidung, weil der angefochtene Bescheid keine Ermessensentscheidung enthält.
a) Nach § 3 Abs. 1 ZRFG kann bei Steuerpflichtigen, die in einer gewerblichen Betriebsstätte im Zonenrandgebiet Investitionen vornehmen, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus den besonderen Verhältnissen dieses Gebietes ergeben, auf Antrag zugelassen werden, dass bei Steuern vom Einkommen einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuern mindern, schon zu einem früheren Zeitpunkt berücksichtigt werden. Insbesondere dürfen unter bestimmten Voraussetzungen bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Sonderabschreibungen gewährt werden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 ZRFG).
Über die Bewilligung von Sonderabschreibungen ist nach In-Kraft-Treten der Abgabenordnung (AO 1977) in einem besonderen Verfahren außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens (Gewinnfeststellungsverfahrens) zu entscheiden; diese Entscheidung kann mit der Steuerfestsetzung (Gewinnfeststellung) verbunden werden (, BFHE 130, 244, BStBl II 1980, 528) und stellt eine Ermessensentscheidung dar (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. , BFHE 182, 237, BStBl II 1997, 377).
b) Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hat eine solche Entscheidung allein in dem unanfechtbar gewordenen Bescheid vom gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 unter der auflösenden Bedingung getroffen, dass das vom Kläger angeschaffte Gebäude mindestens drei Jahre in einer im Zonenrandgebiet belegenen Betriebsstätte des Unternehmens verbleibt und in jedem Jahr des Dreijahreszeitraums vom Kläger zu nicht mehr als 10 v.H. privat genutzt wird. Da das FA die Sonderabschreibung unter einer auflösenden Bedingung bewilligt hat, entfielen mit Eintritt dieser Bedingung die Sonderabschreibungen rückwirkend; einer Rücknahme oder eines Widerrufs des Bewilligungsbescheids nach §§ 130, 131 AO 1977, die eine Ermessensentscheidung beinhalten würden, bedurfte es hierzu nicht (vgl. z.B. , BFHE 199, 6, BStBl II 2002, 842; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 120 Anm. 5). Zwar hat das FA im Streitfall mit dem angefochtenen Bescheid aus Gründen der Rechtsklarheit den Bewilligungsbescheid förmlich aufgehoben (vgl. Tz. 34 ZRFR in BStBl I 1989, 518), doch war hierbei keine erneute Ermessensentscheidung zu treffen. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Bewilligungsbescheids hing nur vom Eintritt der auflösenden Bedingung ab. Die Frage, ob die für die private Nutzung getroffene Verwaltungsregelung als Ermessensrichtlinie die den Finanzbehörden bei der Ermessensausübung gezogenen Grenzen überschreitet oder ob sie —gemessen an der Zweckbestimmung des § 3 ZRFG— sachgerecht ist, kann somit im anhängigen Verfahren nicht geklärt werden.
2. Der Umstand, dass das Finanzgericht nicht geprüft hat, ob die ZRFR in BStBl I 1989, 518 sich im Rahmen einer sachgemäßen Ermessensausübung unter Zugrundelegung der Ermächtigungsnormen und der allgemeinen Zielsetzung des ZRFG bewegen, kann schon deshalb keinen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründen, weil die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Bewilligungsbescheids im Streitfall nur vom Eintritt der auflösenden Bedingung abhing und das FA keine Ermessensentscheidung zu treffen hatte.
3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 154 Nr. 2
DAAAB-13699