BFH Beschluss v. - X B 132/02

Urkundenbeweis nur durch Vorlage der Originalurkunde

Gesetze: FGO § 76; AO § 97

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (zusammenfassend zu dem seit 2001 geltenden Zulassungsrecht , BFH/NV 2003, 1082, unter 1. a, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Eine Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt (Senatsbeschluss vom X B 30/02, BFH/NV 2003, 169; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rn. 28). Die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert auch im Anwendungsbereich des seit dem geltenden Revisionszulassungsrechts ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (zum neuen Recht vgl. , BFH/NV 2002, 1028; Senatsbeschluss vom X B 121/01, BFH/NV 2003, 934).

Als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage führt die Klägerin vorliegend an, es sei zu klären, welche Reichweite die sich aus § 76 Abs. 2 FGO ergebenden Hinweispflichten des Finanzgerichts (FG) im Hinblick auf die zum in Kraft getretene Neuregelung des § 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch das Zivilprozess-Reformgesetz vom (BGBl I 2001, 1887) haben. Sie könne keine Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage anführen, weil solche Äußerungen aufgrund der bisher erst kurzen Geltungsdauer der Neuregelung noch nicht existierten.

Dieses Vorbringen genügt den Darlegungserfordernissen zur Klärungsbedürftigkeit schon deswegen nicht, weil der —im Streitfall allein in Betracht kommende— § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nahezu wortgleich dem bis zum geltenden § 278 Abs. 3 ZPO entspricht. Im Hinblick auf die Vielzahl der Äußerungen in der zivil- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur zur Reichweite der zuletzt genannten Norm hätte die Klägerin zumindest vorbringen müssen, was die bloße Umgruppierung der Vorschrift an deren Bedeutungsgehalt geändert haben sollte. Statt dessen hat sie sich auf die Feststellung beschränkt, es sei „allgemeine Meinung„, dass sich Umfang und Grenzen der Prozessfürsorgepflicht im finanzgerichtlichen Verfahren „vor allem„ an § 139 ZPO zu orientieren hätten. Die behauptete Existenz einer „allgemeinen Meinung„ würde aber gerade zeigen, dass auch aus Sicht der Klägerin die aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist.

2. Zu dem von der Klägerin weiter angeführten Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) fehlt es an jeglicher Darlegung der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes.

3. Die Rüge der Klägerin, ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sei darin zu sehen, dass das FG entgegen seiner sich aus § 76 Abs. 1 FGO ergebenden Pflicht zur Sachaufklärung die schriftlichen Erklärungen der Mutter (M) und der Tante (T) der Klägerin nicht als Beweisurkunden gewürdigt hat, ist unsubstantiiert.

Eine solche Würdigung lag schon deshalb fern, weil die Klägerin diese Erklärungen sowohl im Einspruchsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht im Original, sondern nur als unbeglaubigte Kopie vorgelegt hat. Nach § 420 ZPO wird der Urkundenbeweis durch Vorlegung „der Urkunde„ angetreten; die Vorlegung einer Kopie genügt nicht, weil es sich dabei nicht um eine Urkunde handelt (, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 1992, 829, unter III. 2., m.w.N.). Zwar nimmt § 82 FGO für das finanzgerichtliche Verfahren die Vorschrift des § 422 ZPO nicht in Bezug; vielmehr verweist § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO auf § 97 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Auch im Anwendungsbereich dieser Norm sind aber wegen des höheren Beweiswerts grundsätzlich die Originale vorzulegen (, BFH/NV 1995, 467; , Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 1991, 34). Ob eine Fotokopie genügen mag, wenn die Vorlage des Originals unmöglich, unzumutbar oder für die Beweiserbringung unerheblich ist, kann hier dahinstehen, da derartige Ausnahmefälle ersichtlich nicht vorliegen.

4. Die Rüge, ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht sei darin zu sehen, dass das FG M und T auch ohne entsprechenden Beweisantrag nicht von sich aus als Zeugen vernommen habe, ist unbegründet.

Die Verpflichtung des FG zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) bedeutet nicht, dass jeder fernliegenden Erwägung nachzugehen ist. Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen (, BFH/NV 1997, 103, und vom I R 28/98, BFH/NV 1999, 1437) und entsprechende Beweise erheben.

Eine Zeugenvernehmung von M und T musste sich dem FG nicht schon wegen der eingereichten schriftlichen Erklärungen aufdrängen. Diese Erklärungen waren wenig konkret gehalten, nach den Feststellungen des FG „gleichartig„ und standen ihrem Inhalt nach (Bargeld- bzw. Darlehensgewährung im Jahr 1988) in Widerspruch zu anderen Umständen (Aussage der T bei der Vernehmung durch die Steuerfahndung, der Klägerin keine hohen Beträge als Darlehen gewährt zu haben; Erklärung des Ehemanns der T, dass die letzte Zuwendung im Jahr 1987 erfolgt sei; Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach es sich nicht um Darlehen, sondern um Aufwendungsersatz gehandelt haben soll). Insoweit weist der Senat auch darauf hin, dass die Sachaufklärungspflicht des FG nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht losgelöst von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO) gesehen werden kann (, BFH/NV 1999, 800).

Die nicht beantragte Vernehmung von Zeugen zu der Frage, ob der Klägerin im Streitjahr Darlehen gewährt worden waren, musste sich dem FG auch deshalb nicht aufdrängen, weil diese Frage nach seinem rechtlichen Ausgangspunkt nur von untergeordneter Bedeutung war. Die Klägerin richtet ihr Hauptaugenmerk auf die Frage, ob sie im Streitjahr über hinreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügte. Das FG hat hingegen seine Überzeugung, dass der Klägerin im Streitjahr Einnahmen aus Sportwagen-Verkäufen und aus Vermittlungsprovisionen zuzurechnen waren, nicht etwa darauf gestützt, dass sie ohne diese Einnahmen ihren Lebensunterhalt nicht hätte sicherstellen können. Vielmehr ist es zu der Überzeugung gekommen, dass die Klägerin eigene finanzielle Interessen an den Sportwagen-Verkäufen hatte und hat dies durch Verweis auf mehrere Indizien begründet. Nach dem Rechtsstandpunkt des FG stünde auch eine erwiesene Darlehensgewährung bzw. Kostenerstattung durch M oder T seiner Würdigung nicht entgegen, dass die Klägerin im Streitjahr Provisions- und Veräußerungserlöse vereinnahmt hat.

5. Hinsichtlich der gerügten Verletzung der sich aus § 76 Abs. 2 FGO ergebenden Hinweispflicht des FG kann dahinstehen, ob diese Rüge den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., 5. Aufl. 2002, § 120 Rn. 71, m.w.N.). Jedenfalls liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht vor.

Das FG war nicht gehalten, die Klägerin vorab darauf hinzuweisen, dass es die schriftlichen Erklärungen von T und M im Rahmen der Gesamtwürdigung als nicht überzeugend angesehen hat. Eine solche Hinweispflicht folgt weder aus § 139 Abs. 2 ZPO noch aus § 76 Abs. 2 FGO.

a) Die Hinweispflicht des § 139 Abs. 2 ZPO in der seit dem geltenden Fassung erfasst die vorliegende prozessuale Konstellation schon nach dem Wortlaut dieser Norm nicht.

Nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO darf das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur nach einem vorherigen Hinweis stützen. Hier war der Klägerin aber spätestens seit dem Zugang der Einspruchsentscheidung bekannt, dass die Aussagekraft der vorgelegten Erklärungen bezweifelt werden konnte. Denn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hat dort ausgeführt, diese Bestätigungen seien zu allgemein gehalten, um die Annahme widerlegen zu können, die Klägerin sei an den Erlösen aus der Veräußerung der Sportwagen beteiligt gewesen.

Nach § 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ein Hinweis ferner erforderlich, wenn das Gericht einen Gesichtspunkt anders beurteilt als beide Parteien. Auch daraus ergab sich im vorliegenden Fall keine Hinweispflicht, weil das FG die Aussagekraft der Bestätigungen von M und T nicht anders beurteilt hat als das FA, dieser Gesichtspunkt also bereits im gesamten Klageverfahren bekannt war.

b) Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte aus der Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. (= § 278 Abs. 3 ZPO a.F.) die Verpflichtung der Tatsacheninstanzen folgt, die Klägerseite auf die Unschlüssigkeit ihres Klagevortrags (, NJW 1989, 2756, und vom VII ZR 197/01, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht —NJW-RR— 2002, 1436) bzw. die Beklagtenseite auf die Unschlüssigkeit ihres Verteidigungsvorbringens (, NJW-RR 1993, 569, unter II. 3. b, und vom I ZR 37/97, NJW 1999, 3716, unter II. 1. b) hinzuweisen.

Indes ist das FG im vorliegenden Fall den schriftlichen Erklärungen von M und T nicht etwa deshalb nicht gefolgt, weil es sie für „unsubstantiiert„ (so die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung) gehalten hat, sondern weil deren Inhalt in Widerspruch zu anderen Umständen stand (dazu bereits oben 4.).

Ebenso hat das FG den von der Klägerin in Aussicht gestellten Einkommensverwendungsnachweis nicht etwa deshalb nicht angefordert, weil es dieses Angebot für unsubstantiiert gehalten hätte, sondern weil es einen solchen —auf die Ausgabenseite beschränkten— Nachweis zur Darlegung der Steuerfreiheit der Einnahmen zu Recht als von vornherein ungeeignet und damit rechtlich unerheblich erachtet hat. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Klägerin einen „Einkommensnachweis„ (so die Beschwerdebegründung) in Aussicht gestellt hätte; vielmehr war im Schriftsatz vom lediglich von einem „Einkommensverwendungsnachweis„ die Rede. Auch stellte das Angebot des Einkommensverwendungsnachweises nur einen von mehreren Bestandteilen des Klagevorbringens dar; die Verneinung der Rechtserheblichkeit dieses einzelnen Bestandteils führte daher —anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen— noch nicht zur Verneinung der Schlüssigkeit des gesamten Klagevorbringens.

c) Der Sache nach ist die Klägerin offenbar der Auffassung, das FG hätte vor Erlass einer Entscheidung seine vorläufige Beweiswürdigung offen legen müssen. So weit reicht die Hinweispflicht des § 76 Abs. 2 FGO nach ständiger Rechtsprechung des BFH indes nicht (BFH-Beschlüsse vom I B 65/96, BFH/NV 1997, 863; vom I B 40/98, BFH/NV 1999, 1105; ebenso , BVerfGE 96, 189, unter C. II. 3. b).

Im Übrigen ist die Hinweispflicht bei Beteiligten, die —wie hier— durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten sind, reduziert (BFH-Entscheidungen vom XI R 13/90, BFH/NV 1992, 609, unter 2. a; vom VIII R 36/89, BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353, unter C. II. 3.; vom III B 21/98, BFH/NV 1999, 496; vom VII R 49/00, BFHE 195, 93, BStBl II 2001, 736, unter II. 1.).

6. Auch die Rüge, das FG habe gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen sowie eine unzulässige Überraschungsentscheidung erlassen, ist unbegründet.

Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt vielmehr auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zwar grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen. Es kommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter —selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen— nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (, BVerfGE 84, 188, unter II. 1., mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Dies hat das FG beachtet. Der Klägerin und ihren Prozessvertretern war während des gesamten, sich insgesamt über neun Jahre erstreckenden Einspruchs- und Klageverfahrens bekannt, dass die Frage der Zurechnung der Einnahmen aus den Sportwagenverkäufen und der sonstigen ungeklärten Geldzugänge im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand und dass zur Beurteilung dieser Frage zahlreiche Gesamtumstände heranzuziehen waren. Wenn das FG dann in seinem Urteil das Vorliegen von Betriebseinnahmen aufgrund der —näher bezeichneten— Gesamtumstände bejaht, ist dies kein Gesichtspunkt, mit dem die Klägerin nicht hätte rechnen müssen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, den Beteiligten die einzelnen für seine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (, BFHE 148, 507, BStBl II 1987, 293; vom VIII R 303/84, BFHE 157, 51, BStBl II 1989, 711; vom II R 147/85, BFHE 158, 462, BStBl II 1990, 188; , Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 623). Gerade in Schätzungsfällen kann auf die wahrscheinliche Höhe der Besteuerungsgrundlagen erst aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung der Tatsachen und Beweisergebnisse geschlossen werden, deren Einzelheiten sich häufig erst in der Schlussberatung ergeben. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann daher eine vorherige Erörterung dieser Würdigung nicht gebieten (ausführlich , BFHE 135, 158, BStBl II 1982, 409, unter 1. d).

Im Übrigen verweist der Senat zur Frage der Gehörsverletzung auch auf die unter 5. dargelegten Gründe.

7. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 495 Nr. 4
LAAAB-13692