BFH Beschluss v. - X B 120/03

Anfechtung eines Ergänzungsurt. mit der NZB

Gesetze: FGO § 109

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß eingelegt wurde.

1. Das angefochtene ist ein Ergänzungsurteil i.S. des § 109 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das Ergänzungsurteil ist ein Teilurteil und als solches in der Regel unabhängig vom Haupturteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar (, BFH/NV 1992, 670; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, § 109 Rz. 4; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 109 FGO Rz. 38). Deshalb besteht für die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte Verbindung mit dem Verfahren X B 53/03 kein Anlass.

2. Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen. Im Streitfall ist die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde für das am zugestellte Ergänzungsurteil am abgelaufen. Dadurch ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden. Die erst am beim BFH eingegangene Beschwerde der Kläger war mithin verspätet und konnte die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht mehr hemmen (§ 116 Abs. 4 FGO).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO kann nicht gewährt werden. Die Kläger haben trotz eines diesbezüglichen Hinweises im Schreiben des Vorsitzenden vom keinen entsprechenden Antrag gestellt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO von Amts wegen kommt nicht in Betracht, weil Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen könnten, weder von den Klägern vorgetragen worden noch ersichtlich sind.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAB-13690