Keine Umsatzsteuerbefreiung bei Organisation von
Blutspendeterminen durch Untergliederung des Deutschen Roten Kreuzes im Auftrag
einer gemeinnützigen Blutspendeeinrichtung
Leitsatz
1. Die Steuerbefreiung nach
§ 4 Nr. 18 UStG bezweckt nicht
Förderung mehrstufiger Wohlfahrtsorganisationen, sondern die Entlastung
der in §§
53,
56 AO 1977 genannten Menschen.
2. Organisiert eine Untergliederung
des Deutschen Roten Kreuzes (hier: Kreisverband) gegen ein (nur
kostendeckendes) Pauschalentgelt für eine gemeinnützige
Blutspendeeinrichtung, an der das Rote Kreuz unmittelbar beteiligt ist,
Blutspendetermine, bei denen die Spender ihr Blut freiwillig und ohne Entgelt
zur Verfügung stellen, so ist das das von der Blutspendeeinrichtigung pro
Spender am den Kreisverband bezahlte Pauschalentgelt umsatzsteuerpflichtig. Die
Steuerbefreiung nach
§ 4 Nr. 18b UStG kommt - obwohl das
Deutsche Rote Kreuz gesetzlich als Verband der freien Wohlfahrtspflege
anerkannt ist - nicht in Betracht, weil die Organisation der Blutspendetermine
unmittelbar nur der Blutspendeeinrichtung, dem durch
§ 53 AO 1977 geschützten
Personenkreis aber nur mittelbar zugute kommt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAB-13584
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Online-Dokument
THÜRINGER FINANZGERICHT, Urteil v. 12.07.2000 - III 445/99
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