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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - XIV 162/97

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1, AO § 42

Fremdvergleich und Gestaltungsmißbrauch bei Arbeits- und Mietvertrag zwischen Angehörigen

Leitsatz

  1. Zahlungen eines Stpfl. an seinen Sohn sind steuerlich nur dann als Arbeitslohn anzuerkennen, wenn hinsichtlich der Hauptvertragsverpflichtungen wie Umfang der vereinbarten Arbeitsleistung, Urlaubsregelung einschließlich Anzahl der Urlaubstage und detaillierte Regelung der Bezahlung klare und eindeutige Vereinbarungen wie zwischen fremden Dritten getroffen sind.

  2. Fehlt es bereits daran, kann die Frage, ob die vom Sohn geleisteten Arbeiten als üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen zu beurteilen sind, dahingestellt bleiben.

  3. Wird ein Mietzins, den ein Sohn an seinen Vater entrichtet, nur aus dem vom Vater gewährten Barunterhalt bestritten, ist ein unter derartigen Umständen geschlossener Mietvertrag als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.v. § 42 AO zu beurteilen.

Fundstelle(n):
TAAAB-13578

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 17.06.1999 - XIV 162/97

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