Fahrten eines Auszubildenden zur Berufsschule als Dienstreise
Leitsatz
Fahrten eines Auszubildenden zur Berufsschule können u.U. Dienstreisen darstellen, weil die regelmäßige Arbeitsstätte eines
Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb liegt und der Auszubildende beim Besuch der Berufsschule außerhalb seiner Wohnung und
seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird.
Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist eine Dienstreise nur für die
ersten 3 Monate anzuerkennen. Danach wird die auswärtige Tätigkeitsstätte als neue regelmäßige Arbeitsstätte angesehen.
Ist der sog. 3-Monats-Zeitraum abgelaufen, sind Fahrtaufwendungen eines Auszubildenden zur Berufsschule nur noch mit dem eingeschränkten
Pauschsatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzuerkennen.
Fundstelle(n): JAAAB-13577
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.02.1999 - VII 473/98 Ki
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