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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - VII 473/98 Ki

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4

Fahrten eines Auszubildenden zur Berufsschule als Dienstreise

Leitsatz

  1. Fahrten eines Auszubildenden zur Berufsschule können u.U. Dienstreisen darstellen, weil die regelmäßige Arbeitsstätte eines Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb liegt und der Auszubildende beim Besuch der Berufsschule außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird.

  2. Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist eine Dienstreise nur für die ersten 3 Monate anzuerkennen. Danach wird die auswärtige Tätigkeitsstätte als neue regelmäßige Arbeitsstätte angesehen.

  3. Ist der sog. 3-Monats-Zeitraum abgelaufen, sind Fahrtaufwendungen eines Auszubildenden zur Berufsschule nur noch mit dem eingeschränkten Pauschsatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzuerkennen.

Fundstelle(n):
JAAAB-13577

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.02.1999 - VII 473/98 Ki

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