Beteiligt sich der Steuerberater trotz Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt eine Wiederbestellung nicht in Betracht,
auch wenn der ursprüngliche Widerrufsgrund entfallen ist
Leitsatz
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens i.S.d. § 69 Abs. 5 Satz 3 FGO ist allein die im Hauptsacheverfahren angefochtenen
Entscheidung auf Widerruf der Bestellung.
Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist. Die Voraussetzungen des Vermögensverfalls
sind zu bejahen, wenn der Steuerberater im Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung zahlungsunfähig war und seine fälligen Verbindlichkeiten
nicht in absehbarer Zeit tilgen konnte.
Die Interessen der Auftraggeber müssen durch den Vermögensverfall gefährdet werden. Der Steuerberater trägt die Beweislast
dafür, dass trotz Vermögensverfalls die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet werden.
Fundstelle(n): ZAAAB-13576
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 20.10.1999 - VI 623/98 V
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