Es besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i. S. des § 3c EStG zwischen der für die Tätigkeit im Beitrittsgebiet
gezahlten Aufwandsentschädigung und den dem betreffenden Landesbediensteten dabei erwachsenen - üblichen - Reisekosten
Leitsatz
Als Werbungskosten gemäß
§ 9 EStG sind auch Reisekosten anlässlich einer Tätigkeit im Beitrittsgebiet abzugsfähig.
Da eine für die Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährte Aufwandsentschädigung mit den Reisekosten nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang steht, ist der Abzug der Reisekosten nicht nach § 3c EStG ausgeschlossen.
Mit der Aufwandsentschädigung sollen die über die üblichen Reisekosten hinausgehenden durch den Einsatz im Beitrittsgebiet
entstehenden besonderen Aufwendungen ausgeglichen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 505 Nr. 10 BAAAB-13571
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.12.1999 - 9 K 444/92
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