Vorfälligkeitsentschädigung bei Veräußerung eines Einfamilienhauses und anschließender Beteiligung an einem geschlossenen
Immobilienfonds
Leitsatz
Der Begriff Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung.
Ist diese jedoch durch die Grundstücksveräußerung veranlasst, betrifft sie den nicht steuerbaren Vermögensbereich und ist
nicht als Werbungskosten abziehbar.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vorfälligkeitsentschädigung nach der vom Stpfl. getroffenen Gestaltung ausnahmsweise
als Finanzierungskosten für Anschaffung eines neuen, dem Erzielen von Vermietungseinkünften dienenden Objekts zu beurteilen
ist.
Der insoweit notwendige wirtschaftliche Zusammenhang besteht, wenn sich bereits im Zeitpunkt der Veräußerung eines Grundstücks
anhand objektiver Umstände der - endgültig gefasste – Entschluss feststellen lässt, mit dem nach der vorzeitigen Ablösung
des Darlehens verbleibenden Veräußerungserlös wiederum konkret bestimmtes Grundvermögen anzuschaffen, das der Erzielung von
Einkünften aus VuV dient.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit Vermietungseinkünften aus einem neuen Objekt ergibt sich nur dann, wenn der Stpfl. bereits
bei Veräußerung – z. B. im Kaufvertrag – im vorhinein so unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis verfügt, dass
er unmittelbar in seiner Verwendung zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit einem bestimmten (neuen)
Objekt festliegt. Die bloße Veräußerung eines Einfamilienhaus und die anschließende Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds
reichen nicht aus, den notwendigen wirtschaftliche Zusammenhang herzustellen.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 694 Nr. 13 UAAAB-13569
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.03.2001 - 9 K 240/97
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