Zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören alle Leistungen eines Erwerbers, die dieser nach
den vertraglichen Vereinbarungen zu erbringen hat, um das Grundstück zu erwerben.
Entscheidend für den Umfang der Bemessungsgrundlage ist, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs
ist.
Ob als Gegenstand des Erwerbsvorgangs das zukünftig bebaute Grundstück anzusehen ist, muss nach den Gesamtumständen des Einzelfalles
ermittelt werden.
Besteht zwischen notariellem Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag ein enger objektiver Zusammenhang, sind beide Verträge
zeitnah abgeschlossen worden und hat der spätere Bauvertragspartner der Kläger bereits vor Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages
zwischen den Klägern und einem Dritten einen Bauantrag für das betreffende Grundstück gestellt, obwohl der Bauvertragspartner
gar nicht Eigentümer des Grundstücks war, spricht das dafür, das bebaute Grundstück als Gegenstand des grunderwerbsteuerpflichtigen
Erwerbsvorganges zu betrachten.
Fundstelle(n): QAAAB-13566
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.06.2000 - 7 K (III) 241/93
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