Die Schaffung und Veräußerung von Time-Sharing-Einheiten begründet keine Verpflichtung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung
von Einkünften nach § 2 Abs. 1 AuslInvG, da diese Maßnahmen auf die Errichtung von Anlagen zielen, die dem Fremdenverkehr
dienen.
§ 5 AuslInvG erfasst nicht nur den Betrieb sondern auch die Errichtung von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen. Denn mit
der Formulierung „Errichtung und Betrieb“ von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, wollte der Gesetzgeber alle Tätigkeiten
erfassen und damit einen entsprechenden Verlustausgleich aus diesen Tätigkeiten mit positiven inländischen Einkünften verhindern,
die in einem engen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr stehen. Eine Verpflichtung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung
kann sich allenfalls nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1984 ergeben, sofern Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden.
Fundstelle(n): CAAAB-13562
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 11.01.2000 - 7 K 581/93
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