Die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung von einer GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht allein deshalb
verdeckte Gewinnausschüttung, weil die Witwenpension 80v.H. der Rente des Gesellschafter-Geschäftsführers beträgt.
Vorgaben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung sind aufgrund der unterschiedlichen Ausgangsvoraussetzungen
nicht auf die Hinterbliebenenversorgung von Geschäftsführern übertragbar.
Im Rahmen des Fremdvergleichs sind sie kein geeigneter Vergleichsmaßstab und zwar insbesondere deshalb, weil Geschäftsführer
ihr Gehalt sowohl der Höhe nach als auch bezüglich der Verteilung auf die einzelnen Gehaltsbestandteile i.d.R. individuell
aushandeln.
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.12.2000 - 6 K 632/99
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