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BayObLG 20.07.1992 RReg 4 St 190/91

Steuerstrafrecht; | Spendenabzug für unentgeltliche Parteiarbeit (§ 10b EStG a. F.; § 370 AO)

Spenden i. S. von § 10b EStG sind Ausgaben für bestimmte steuerbegünstigte Zwecke und an politische Parteien. Als Ausgabe i. S. dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Dies hat zur Folge, daß die unentgeltliche Zuwendung von Zeit und Arbeitskraft als Spende i. d. R. ausscheidet. Hat aber der Leistende gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Vergütung oder Erstattung seiner Aufwendungen, so kann er auf diesen Anspruch freiwillig verzichten und diesen Verzicht auf Vergütung oder Aufwendungsersatz dem Empfänger spenden. Eine weitere Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn und soweit im Rahmen der Zurverfügungstellung von Nutzungen (z. B. Fahrten mit dem Pkw) Aufwendungen in Form von Wertabgaben erbracht und dem Empfänger dadurch A...

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