Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage trotz Überschuldung im fiktiven Versorgungsfall
Leitsatz
Führt eine Kapitalgesellschaft nach Durchführung einer Betriebsaufspaltung den Geschäftsbetrieb mit den bisherigen Geschäftsführern
fort, bedarf es keiner erneuten Probezeit, um deren Qualifikation festzustellen.
Der fehlende Abschluss einer Rückdeckungsversicherung allein lässt nicht auf eine mangelnde Ernstlichkeit der Pensionszusage
schließen.
Können die laufenden Pensionslasten im Zeitpunkt der Zusage voraussichtlich aus den erwirtschafteten Gewinnen beglichen werden,
ist die Ernsthaftigkeit der Zusage zu bejahen.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Pensionszusage nicht finanzierbar und damit nicht ernsthaft vereinbart ist,
wenn bei einem unmittelbar nach dem Bilanzstichtag eintretenden Versorgungsfall der Barwert der künftigen Pensionsleistungen
zu einer Überschuldung der GmbH-Bilanz führen würde (gegen BStBl I 1999, 512). Vielmehr sind bei
der Frage der Finanzierbarkeit sämtliche Umstände des Einzelfalles in die Abwägung einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist dabei,
dass der Eintritt des Versorgungsfalles aufgrund einer Invaliditätszusage bei einem gesunden Menschen ohne körperliche Gebrechen
i.d.R. sehr gering ist.
Fundstelle(n): CAAAB-13549
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.02.2001 - 6 K 571/97
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