Schriftform einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter durch protokollierten Beschluss in der Gesellschafterversammlung
unter Teilnahme des Begünstigten
Leitsatz
Eine Pensionsverpflichtung kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber herbeigeführt werden; erforderlich ist vielmehr eine
rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten.
Die Erteilung einer Pensionszusage und deren Annahme kann in der Gesellschafterversammlung erfolgen und im Protokoll der
Gesellschafterversammlung niedergelegt werden.
Hat der von der Pensionszusage Begünstigte selbst als Gesellschafter der GmbH an der Beschlussfassung dadurch mitgewirkt,
dass er den Gesellschafterbeschluss mit unterzeichnet hat, bedarf die Vereinbarung keiner weiteren Umsetzung, denn die schriftliche
Fixierung der Pensionszusage im Gesellschafterbeschluss genügt dem Schriftformerfordernis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1161 Nr. 19 EFG 2002 S. 1021 Nr. 16 KÖSDI 2002 S. 13493 Nr. 11 EAAAB-13544
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.02.2002 - 6 K 256/99
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