Das Merkmal der Selbständigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG ist kein eigenständiges Zurechnungsmerkmal für Umsätze. Vielmehr verlangen
die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Offenheit, dass soweit wie möglich auf die Gesamtumstände abgestellt wird, wie
sie den Geschäftspartnern bekannt waren.
Das Merkmal der Selbständigkeit betrifft vielmehr die Beurteilung des zuvor zivilrechtlich vereinbarten bzw. bestimmten Leistungspartners
als Unternehmer.
Insoweit ist das selbständige Tätigwerden Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft des Leistenden und damit für den Vorsteuerabzug
des Leistungsempfängers.
Fundstelle(n): UAAAB-13543
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 30.03.2001 - 5 V 647/98
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