Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 5 V 640/99
Gesetze: MgVO § 7a Abs. 2
Die Zustimmung des Verpächters zur Veräußerung der Milchquote durch den Pächter ist umsatzsteuerpflichtig
Leitsatz
Die Zustimmung des Verpächters zur Veräußerung der Milchquote durch den Pächter stellt einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch
dar.
Der Übergang der Milchquote nach § 7a Abs. 2 der 27. VO zur Änderung der MgVO auf den Pächter mit der Verpachtung stellt keinen
Vollrechtserwerb durch den Pächter dar, weil die Milchquote nach Ablauf des Pachtverhältnisses wieder an den Verpächter zurückfällt.
Stimmt der Verpächter der Veräußerung der Milchquote gegen Zahlung eines Entgeltes zu, kommt eine steuerfreie Entschädigungsleistung
nicht in Betracht.
Fundstelle(n): KAAAB-13542
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 19.06.2000 - 5 V 640/99
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