Umsatzsteuer bei den Prozesskosten eines pauschalierenden Landwirts nicht erstattungsfähig
Leitsatz
Zu den erstattungsfähigen Auslagen i.S.v. § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO gehört auch die auf die Vergütung eines Prozessbevollmächtigten
entfallende Umsatzsteuer, die dieser nach der Gebührenordnung von seinem Auftraggeber ersetzt verlangen kann.
Die obsiegende Partei kann vom unterlegenen Prozessgegner die Erstattung der ihr von ihrem Prozessbevollmächtigten in Rechnung
gestellten Umsatzsteuer nur dann verlangen, wenn sie hinsichtlich der Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Bei Landwirten, die ihre Vorsteuer nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG berechnen, ist die Vorsteuer abzugsfähig, auch wenn die Vorsteuerbeträge
nach dieser Regelung pauschaliert werden. Die auf die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer ist daher
nicht erstattungsfähig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UR 2001 S. 74 Nr. 2 JAAAB-13538
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 23.11.2000 - 5 Ko 14/00
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