Vorsteuerabzug aus Leistungen für eine Hochleistungssportgruppe, mit der Werbeumsätze erzielt werden
Leitsatz
Jeder Unternehmer kann losgelöst von der Rechtsform, in der er tätig wird, einen nicht unternehmerischen Bereich haben.
Ob eine Leistung für das Unternehmen bezogen ist, hängt von der Zuordnungsentscheidung des Unternehmers ab.
Der Unternehmer ist insoweit frei, die bezogene Leistung muß aber in einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen.
Unterhält ein Radsportverein eine Bundesligamannschaft, so ist das nicht nur Ausdruck der satzungsgemäßen Unterstützung des
Radsports sondern auch unternehmerisches Mittel zur Ausführung steuerpflichtiger Leistungen. Der Bundesligamannschaft kommt
damit eine Doppelfunktion zu, die ein Zuordnungswahlrecht eröffnet.
Mit der Geltendmachung der Vorsteuern zugunsten des unternehmerischen Bereichs wird die Zuordnungsentscheidung ausgeübt.
Die Regelungen des BMF-Erlasses vom (BStBl I 1987, 664 ff.) zu § 67a AO finden nur auf gemeinnützige Sportvereine
Anwendung.
Fundstelle(n): WAAAB-13525
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.11.2000 - 5 K 294/95
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